Auszüge aus der Satzung „Ziegenpott“
Präambel
Die Satzung des Nieströter Schützenverein Dülmen e. V. bildet die bindende Grundlage für das Handeln und Wirken des Clubs bzw. dessen
Mitglieder. Insbesondere wird auf den folgenden Satzungsauszug verwiesen:
§7 Königswürde
Nach dreijähriger Mitgliedschaft kann jedes über 21 Jahre alte, männliche Mitglied Schützenkönig werden. Die Schützenkönigin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Königswürde kann erst nach Ablauf von 10 Jahren neu erworben werden. Pflichten und Rechte sind in einer besonderen Königsordnung geregelt. Diese liebt beim Königsschießen öffentlich aus.
Zweck des Clubs ist, die Attraktivität des Königsschießens durch die finanzielle Unterstützung von Königsbewerbern und Königinnen, die Mitglieder
im Club sind, zu erhöhen.
Clubmitglied kann jedes Mitglied des Nieströter Schützenverein Dülmen e. V. werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines jährlichen
Beitrages in Höhe von 10,- €. Die Beträge werden vom Kassierer des Schützenvereins eingezogen und einem Sonderkonto gutgeschrieben. Die
Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der Beitragszahlung mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Die Mitgliedschaft wird durch einen Clubausweis
dokumentiert.
Der Club ist kein Organ, sondern eine Initiative des Nieströter Schützenverein und wird von einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt. Die
Kassengeschäfte werden im Rahmen der Kassenprüfung des Vereins kontrolliert.
Die Anwartschaft auf den „Ziegenpott“ wird durch den Zeitpunkt des Clubbeitritts geregelt. Das Clubjahr ist der Zeitraum nach dem Königsschuss bis
zum nächsten Königsschuss im Folgejahr. Der Anspruch auf Auszahlung beginnt mit dem zweiten Königsschießen nach Clubbeitritt.
Erringt ein männliches Clubmitglied die Königswürde bzw. wird ein weibliches Clubmitglied zur Königin erkoren, wird folgende Regelung zur
Auszahlung des „Ziegenpotts“ getroffen:
Die Mitgliedschaft im Club endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Nieströter Schützenverein, falls kein Beitrag gezahlt wird
oder das Mitglied schriftlich den Austritt erklärt.
Bei Auflösung des Clubs wird das vorhandene Vermögen dem Nieströter Schützenverein zur Verfügung gestellt. Eingezahlte Beiträge können nicht
rückwirkend erstattet werden.
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Auszüge aus der Königsordnung
Rechte und Pflichten des Königspaares.
Allgemein
1. Der Königsthron besteht aus dem Königspaar, Ehrenpaar und dem Mundschenkpaar.
2. Für alle Fragen stehen dem Königspaar zwei Königsadjutanten zur Seite.
3. Das Königspaar erhält vom Verein einen Zuschuss von 1200 Euro.
4. Das Königspaar hat für die Insignien (Königs- und Tanzkette, Krone) des Vereins Sorge zu tragen. Vom Verein ist hierzu ein Safe bei der Sparkasse Westmünsterland gemietet.
5. Die Königskette muss mit einer Plakette versehen werden, die mit den Namen des Königspaares und der Jahreszahl versehen ist.
6. Der Königsthron kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Er kann die Möglichkeit nutzen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
7. Falls der Schützenverein sich im Laufe des Königsjahres nach außen präsentieren muss, ist der Königsthron verpflichtet, daran teilzunehmen.
Die Blumen für die Damen des Königsthrons werden vom Verein bezahlt.
